AGB


Stand: Juli 2018

Altun Gleis- und Tiefbau GmbH
Bergheimer Str. 121, 47228 Duisburg,
HRB 8414 AG Duisburg, Steuer-Nr. 134/5730/0312 Finanzamt Duisburg-West

Allgemeines

1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von der Firma AGT GmbH übernommenen Aufträge sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B, und die nachstehenden Geschäftsbedingen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.

2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen (B §2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B.

3. Angebote sind für die AGT GmbH 30 Kalendertage bindend, soweit im jeweiligen Vertrag ausdrücklich nicht etwas anderes ausgesagt wird.

4. Der Auftraggeber hat den Nachweis über die Tragfähigkeit von Untergründen und Gebäudeteilen zu erbringen. Eventuelle Zusatzarbeiten, die z.B. wegen nicht ausreichender Tragfähigkeit von Untergründen oder Gebäudeteilen, schwierigen Bodenverhältnissen usw. entstehen, und die der AGT GmbH zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots/Auftragsbestätigung nicht bekannt waren, werden gesondert nachberechnet.

5. Ein Bauvorhaben wird ab 8,0 Stunden angefahren, soweit im jeweiligen Vertrag ausdrücklich nicht etwas anderes ausgesagt wird.

I. Angebots- und Entwurfsunterlagen

1. Zeichnungen, Berechnungen: Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und der AGT GmbH rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, soweit im jeweiligen Vertrag ausdrücklich nicht etwas anderes ausgesagt wird.

II. Preise

1. Für vom Auftraggeber angeordnete Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.

2. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Ware bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss geliefert oder erbracht wird.

III. Zahlung

1. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an die AGT GmbH zu leisten.

2. Der Auftraggeber gerät ohne Mahnung 30 Tage nach Rechnungslegung in Zahlungsverzug. Eine erste Zahlungserinnerung erfolgt nach Ablauf der Zahlungsfrist. Nach der Zahlungserinnerung wird der Mahnantrag beim zuständigen Mahngericht beantragt. Sollte gegen den Mahnantrag Wiederspruch eingelegt werden, wird unverzüglich und ohne jeglichen Schriftverkehr der Rechtsanwalt eingeschaltet. Der Auftraggeber ersetzt im Falle des Zahlungsverzuges der AGT GmbH den entstandenen Verzugsschaden (Verzugszins, Mahngebühren) und die Kosten, die durch die Beauftragung Rechtsanwalts der AGT GmbH entstehen. Der Verzugszins beträgt mindestens 5%, gegenüber einem Unternehmer 8% über dem Basiszinssatz nach §247 BGB.

3. Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

4. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist die AGT GmbH nachdem sie eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen (§ 9 Nr. 2 VOB/B).

5. Der Auftraggeber darf wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen seine Zahlung nur in angemessenem Umfang zurückbehalten. Über die angemessene Höhe des zurückzubehaltenden Betrages entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer benannter Sachverständiger. Der Spruch ist für beide Seiten bindend. Die Kosten des Sachverständigen teilen sich AGT GmbH und Auftraggeber zu gleichen Teilen, soweit der Auftraggeber tatsächlich ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der AGT GmbH hat, ansonsten trägt der Auftraggeber die Kosten.

IV. Lieferzeit und Montage

Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II., Ziffer 2, erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Baubeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung bei AGT GmbH eingegangen ist.

V. Eigentumsvorbehalte

1. AGT GmbH behält sich Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen (auch in verarbeiteter Form und bei Weiterveräußerung) bis zum Eingang der vollständigen Zahlung (einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen) aus dem Vertrag vor.

2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine der AGT GmbH die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihr das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung der AGT GmbH an den Auftragnehmer.

VI. Abnahme und Gefahrenübergang

1. AGT GmbH trägt die Gefahr bis zur Abnahme der auszuführenden Arbeiten.

2. Werden die ausgeführten Arbeiten vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von AGT GmbH nicht zu vertretenden Umstände beschädigt oder zerstört, so hat sie Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen werden und wenn die AGT GmbH die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

4. Die Arbeiten sind nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen.

VII. Haftung

1. Die Gewährleistung der erbrachten Leistungen richtet sich nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B (VOB/B).

2. Farbabweichungen geringen Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

VIII. Gerichtsstand

Für die AGT GmbH ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der AGT GmbH in Duisburg, unbeschadet jedoch des Rechts der AGT GmbH, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben.

IX. Rechtsunwirksamkeit

Sollte eine Bedingung dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder nicht durchgeführt werden können, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klauseln.